Satzung - SV-Fachbach

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VEREINSSATZUNG
§ 1
Name, Sitz und Zweck
1. Der am 01.03.1978 in Fachbach gegründete Sportverein führt den Namen SV Fachbach. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein SV Fachbach hat seinen Sitz in Fachbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lahnstein eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der    Organe des Vereins.
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 4
Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5
Stimmrecht
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.
2. Bei der Wahl des Jugendvertreters haben alle Mitglieder des Vereins vom 21. Bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
§ 6
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Verein.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 7
Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss (§ 3.3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheids gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand – als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder Gesamtvorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung in Vereinsaushangtafel, Amtsblatt der Gemeinde. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 10
Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter
c) die Übungsleiter
d) die Betreuer, Platz- und Hauswarte
e) Schiedsrichter und Kampfrichter
f) Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
g) Kassenprüfer
2. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
§ 11
Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und den beiden Beisitzern.
b) als Gesamtvorstand: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand a) den Ressortleitern für Jugendsport, Frauensport, Breiten- und Freizeitsport, Wettkampfsport, Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltungsfragen und b) dem Vertreter der Abteilungen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig.
3. Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. (Vgl. § 5, Ziffer 2). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4. Der Vertreter der Abteilungen wird von den Abteilungsleitern gewählt.
5. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
6. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
7. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
8. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandressorts regelt die Geschäftsordnung.
9. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 12
Ausschüsse
1. Für die Bereiche Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampfsport werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:
a) Jugendsport:
drei Vertreter der Sportjugend, die von der Jugendversammlung gewählt sind,
Ressortleiter für Breiten- und Freizeitsport,
Ressortleiter für Wettkampfsport
b) Breiten- und Freizeitsport:
Leiter der Sportabteilungen, die Wettkampfsport betreiben oder deren Vertreter,
Ressortleiter für Jugendsport
Ressortleiter für Frauensport
c) Wettkampfsport:
Leiter der Sportabteilungen oder deren Beauftragte,
Ressortleiter für Jugendsport,
Ressortleiter für Frauensport
2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§ 13
Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
§ 14
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsleiterversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15
Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 16
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 17
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen.
§ 18
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Sportbund / Fachverband
Landessportbund Rheinland-Pfalz
6500 Mainz
mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
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