VEREINSSATZUNG
§ 1
Name, Sitz und Zweck
1. Der am
01.03.1978 in Fachbach gegründete Sportverein führt den Namen SV Fachbach. Er
ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und
der zuständigen Fachverbände. Der Verein SV Fachbach hat seinen Sitz in
Fachbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lahnstein eingetragen.
2. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins
ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des
Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die
Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand.
§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des
Vereins.
2. Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu
richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter
Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied
kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung
satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
b) wegen Nichtzahlung von
Beiträgen trotz Mahnung.
c) wegen eines schweren Verstoßes
gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
d) wegen unehrenhafter
Handlungen.
§ 4
Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5
Stimmrecht
1.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere
Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen
teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18.
Lebensjahr wählbar.
2. Bei der Wahl
des Jugendvertreters haben alle Mitglieder des Vereins vom 21. Bis 21.
Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten
16. Lebensjahr an gewählt werden.
§ 6
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen
Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom
geschäftsführenden Vorstand folgende
Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der
Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Verein.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der
Rechtsmittel auszusprechen.
§ 7
Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen
Ausschluss (§ 3.3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser
ist innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheids gerechnet – beim
Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand
endgültig.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand – als
geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ
des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine
ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr
statt.
3. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei
Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand
oder Gesamtvorstand beschließt
b) ein Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden
Vorstand durch Veröffentlichung in Vereinsaushangtafel, Amtsblatt der Gemeinde.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist
von drei Wochen liegen.
5. Mit der
Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der
Kassenprüfer
c) Entlastung des
Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit erforderlich
sind
e) Beschlussfassung über
vorliegende Anträge
6. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge,
die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei
Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis
gebracht wurden.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die
Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als
Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf
Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Dem Antrag
eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 10
Mitarbeiterkreis
1. Zum
Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter
c) die Übungsleiter
d) die Betreuer, Platz- und
Hauswarte
e) Schiedsrichter und
Kampfrichter
f) Vertreter des Vereins in
Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
g) Kassenprüfer
2. Der
Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter
laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe,
allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
§ 11
Vorstand
1. Der Vorstand
arbeitet
a) als geschäftsführender
Vorstand: bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und den beiden
Beisitzern.
b) als Gesamtvorstand: bestehend
aus dem geschäftsführenden Vorstand a) den Ressortleitern für Jugendsport,
Frauensport, Breiten- und Freizeitsport, Wettkampfsport, Öffentlichkeitsarbeit,
Verwaltungsfragen und b) dem Vertreter der Abteilungen.
2. Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter
jedoch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig.
3. Der Ressortleiter
für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend
des Vereins gewählt. (Vgl. § 5, Ziffer 2). Die Wahl bedarf der Bestätigung
durch die Mitgliederversammlung.
4. Der Vertreter
der Abteilungen wird von den Abteilungsleitern gewählt.
5. Der
Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands
und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist
beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
6. Zu den
Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des
Mitarbeiterkreises.
7. Der
geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer
Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über
die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
8. Die Aufgaben
der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der
übrigen Vorstandressorts regelt die Geschäftsordnung.
9. Der Vorsitzende,
sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für
Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und
Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 12
Ausschüsse
1. Für die
Bereiche Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampfsport werden
Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen
sich wie folgt zusammen:
a) Jugendsport:
drei Vertreter
der Sportjugend, die von der Jugendversammlung gewählt sind,
Ressortleiter
für Breiten- und Freizeitsport,
Ressortleiter
für Wettkampfsport
b) Breiten- und Freizeitsport:
Leiter der
Sportabteilungen, die Wettkampfsport betreiben oder deren Vertreter,
Ressortleiter
für Jugendsport
Ressortleiter
für Frauensport
c) Wettkampfsport:
Leiter der
Sportabteilungen oder deren Beauftragte,
Ressortleiter
für Jugendsport,
Ressortleiter
für Frauensport
2. Der
Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse
bilden, deren Mitglieder er beruft.
3. Die Sitzungen
der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im
Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§ 13
Abteilungen
1. Für die im
Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle
durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung
wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere
Aufgaben übertragen sind, geleitet.
3.
Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der
Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen
des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung
verpflichtet.
4. Die
Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag
einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus Erhebung von
Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des
Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der
vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
§ 14
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des
geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend-
und Abteilungsleiterversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§ 15
Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter
sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie
bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 16
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen
werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins
gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 17
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine
Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der
Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer
Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen.
§ 18
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die
Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer
Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidrittel der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die
Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von
Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der
ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von
Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
sein Vermögen an den Sportbund / Fachverband
Landessportbund
Rheinland-Pfalz
6500
Mainz
mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
genehmigt.